Wohngeld: Wer Anspruch hat
Wohngeld unterstützt nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG, 2026) angemessenes und familiengerechtes Wohnen als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für selbst genutzten Wohnraum. Die Höhe hängt von Haushaltsgröße, zu berücksichtigender Miete oder Belastung und Gesamteinkommen ab. Empfänger von Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind ausgeschlossen.
Was Wohngeld ist
§ 1 WoGG (2026) definiert Wohngeld als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Für den Mietzuschuss berechtigt ist nach § 3 WoGG (2026) jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt; Heimbewohner sind gleichgestellt. Für den Lastenzuschuss berechtigt ist, wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat.
Beim Lastenzuschuss zählen laut BMWSB (2026) Kapitaldienst wie Zinsen und Tilgung aus einer Baufinanzierung sowie Bewirtschaftungskosten wie Instandhaltung, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten.
Wer Anspruch haben kann und wer nicht
Das BMWSB (2026) rät insbesondere zur Prüfung für Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente, erwerbstätige Familien und Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen, Beschäftigte im Niedriglohnbereich, Studierende – sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat – sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen.
Ausgeschlossen sind nach § 7 Abs. 1 WoGG (2026) unter anderem Empfänger von Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Laut BMWSB (2026) kann, wer bereits Leistungen erhält, in denen Unterkunftskosten berücksichtigt sind, in der Regel kein Wohngeld erhalten.
Wovon die Höhe abhängt
Nach § 4 WoGG (2026) fließen Haushaltsgröße, Miete oder Belastung und Gesamteinkommen in die Berechnung ein. Laut BMWSB (2026) ist Bemessungsgrundlage des Wohngelds die Bruttokaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten, ohne tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten; für die Höchstgrenze der Mietkaution zählt nach § 551 BGB (2026) dagegen die Monatsmiete ohne Betriebskosten.
Seit der Wohngeldreform 2023 werden die Heizkosten über eine nach Personenzahl gestaffelte Heizkostenkomponente pauschal berücksichtigt (BMWSB, 2026). Stromkosten sind nicht zwingend Teil der Wohnkosten und gehen nicht in die Wohngeldberechnung ein.
Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung richten sich nach § 12 WoGG (2026) nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde (Stufen I bis VII). Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen werden laut BMWSB (2026) nicht auf das Wohngeld angerechnet; Kinder in Wohngeld-Haushalten haben Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets.
Der Wohngeld-Plus-Rechner des BMWSB (2026) bietet nur eine erste Orientierung; verbindlich berechnet den Anspruch die zuständige Wohngeldbehörde.
Antrag und Bewilligungszeitraum
Wohngeld wird nach § 22 WoGG (2026) nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. Der Bewilligungszeitraum beginnt nach § 25 Abs. 2 WoGG (2026) am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Laut BMWSB (2026) gibt es für zurückliegende Zeiträume bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld.
Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung; bei einigen Behörden ist ein Online-Antrag möglich (BMWSB, 2026).
Wohngeld soll nach § 25 Abs. 1 WoGG (2026) für zwölf Monate bewilligt werden; bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann es auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Das BMWSB empfiehlt, den Weiterleistungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.
Wohngeld wird nach § 26 WoGG (2026) monatlich im Voraus gezahlt, grundsätzlich an die wohngeldberechtigte Person; mit schriftlicher Einwilligung auch an den Vermieter.
Wenn sich Miete oder Einkommen ändern
Nach § 27 WoGG (2026) wird auf Antrag neu bewilligt, wenn im Bewilligungszeitraum die Haushaltsgröße steigt, die Miete – abzüglich Heizkostenentlastung – um mehr als 10 Prozent steigt oder das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent sinkt.
Von Amts wegen wird neu entschieden, wenn die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt (§ 27 WoGG, 2026).
Die letzte Erhöhung des Wohngeldes gab es laut BMWSB am 1. Januar 2025. Im Wohngeldgesetz ist eine regelmäßige Fortschreibung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt (§ 43 WoGG).
Häufige Fragen
Können auch Eigentümer Wohngeld bekommen?
Ja. Nach § 3 WoGG (2026) können Personen mit Eigentum an selbst genutztem Wohnraum den Lastenzuschuss erhalten. Laut BMWSB (2026) zählen dabei Kapitaldienst und Bewirtschaftungskosten zur Belastung.
Gibt es Wohngeld rückwirkend?
Bis auf wenige Ausnahmen nicht: Laut BMWSB (2026) gibt es für vergangene Zeiträume kein Wohngeld. Bewilligt wird ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen (§ 25 Abs. 2 WoGG, 2026).
Wird das Kindergeld angerechnet?
Laut BMWSB (2026) werden Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen nicht auf das Wohngeld angerechnet.
Wie lange wird Wohngeld bewilligt?
Nach § 25 Abs. 1 WoGG (2026) soll Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden; bei gleichbleibenden Verhältnissen kann es auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation bei einer Verbraucherzentrale, einem Notar oder einer Steuerberatung.